Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: Januar 2014

 

§ 1 Anwendbarkeit

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer/Besteller (Im Folgenden: Käufer) und der Firma Busmann geschlossenen Verträge, Lieferungen und Leistungen, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.


§ 2 Bestellung/Lieferfristen/Rücktritt/Rügeobliegenheit
I. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns.


II. Die Liefer- bzw. Abholzeit beträgt in der Regel drei bis sieben Wochen nach Freigabe der Auftragsbestätigung. Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden von uns fix bestätigt.
 

III. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht kann durch eine Sicherheitsleistung entkräftet werden. Wir können dem anderen Vertragsteil eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
 

IV. Die angelieferte Ware ist sofort bei Anlieferung auf Mängel zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Spätere Beanstandungen werden nicht mehr anerkannt. Versteckte Mängel sind sofort, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach
Feststellung, schriftlich anzuzeigen.

 

§ 3 Gewährleistung
I. Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Anbieter gilt die Regelung in § 4 dieser AGB.


II. Handelsübliche oder geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht etc. berechtigen nicht zu Mängelrügen. Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß stellen keine Mängel dar. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Unterlässt der Käufer eine solche Untersuchung, gilt die Ware als genehmigt. Wird durch den Käufer ein Mangel festgestellt, so ist die Firma Busmann hierüber umgehend (unbedingt vor der Montage der Ware) zu unterrichten. Sofern möglich, ist das mit der Lieferung der Ware beauftragte Transportunternehmen ebenfalls von dem Mangel im Rahmen der Lieferung zu unterrichten. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung/Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer führen zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche. Unsere Haftung erlischt, wenn der Käufer selbst oder Dritte ohne unsere Zustimmung Nacharbeiten oder Änderungen an unseren Liefergegenständen vorgenommen haben. Der Käufer hat insbesondere den Einbau der gelieferten Ware zu unterlassen, soweit Mängel durch den Käufer festgestellt wurden.


III. Die Verjährungsfrist für Gew.hrleistungsansprüche des Käufers beträgt 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Im Falle der Lieferung von Bauteilen oder Baustoffen im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.


IV. Im Rahmen der Gewährleistung gilt Folgendes:
1) Wir verpflichten uns, sofern ein Mangel vorliegt, nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen tragen wir, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungs- oder Lieferungsort befindet.


2) Der Käufer verpflichtet sich, uns die erforderliche Zeit und die Gelegenheit für die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung einzuräumen, wobei der Käufer versichert, auf Zukaufund Einkaufsprobleme unserer Firma Rücksicht zu nehmen.


3) Die Nachbesserung/Ersatzlieferung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall kann der Besteller eine Minderung der Vergütung durch die Firma Busmannn verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

V. Wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Nachbesserung durch den Käufer selbst durchgeführt oder ist der Käufer zur Selbstvornahme berechtigt, so werden durch die Firma Busmann maximal die am Produktionsstandort Schüttorf geltenden Berechnungssätze von zur Zeit 45,00 €/Stunde inklusive aller Nebenkosten vergütet. Bei Lohnsteigerungen werden die prozentualen Steigerungen aus dem Tarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk in Niedersachsen auf den derzeitigen Berechnungssatz von 45,00 €/Stunde aufgerechnet. Fahrkosten werden ab einer Entfernung von 20 km zur Baustelle anerkannt. Als Berechnungssatz für alle Fahrzeuge gelten die derzeit gültigen Verrechnungssätze der Finanzämter von 30 Cent/gefahrener Kilometer. Erst ab 35 kg Glasgewicht für die Einzelscheibe bzw. sofern ein Fenster/Türflügel ausgehängt/ausgebaut werden muss, ab 40 kg Flügelgewicht im ausgelasteten Zustand werden die Kosten für einen zweiten Facharbeiter übernommen. Ersatzlieferungen, sofern sie vom Geschäftspartner ausgeführt werden, sind zu Einkaufspreisen abzurechnen. Diese Einkaufspreise dürfen unsere derzeit gültigen Preise nicht übersteigen. Für diesen Fall gelten dann die Preise unserer derzeit geltenden Preislisten. Der Nachweis zum Einzelpreis ist durch die Einkaufsrechnung zu belegen.


VI. Wir übernehmen keine Garantie, es sei den, eine Garantie ist mit dem einzelnen Kunden ausdrücklich vereinbart.


§ 4 Haftungsausschluss
I. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Gebr. Busmann Alu-Bau GmbH | Stand Januar 2014 vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

II. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.


III. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

 

§ 5 Preise/Zahlungen
I. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Die Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen und wird am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


II. Die Zahlung unserer Ware ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Abholung/Lieferung Zug-um-Zug zu bewirken.


III. Ist eine Zahlung nach Rechnungserhalt vereinbart, gilt folgendes: Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu zahlen. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Rechnungsdatum auf einem unserer Konten ein, ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Bei Zahlung durch Schecks gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Bezahlung nach Ablauf der 30 Tagefrist sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Für den Fall, dass wir die Beanspruchung höherer Zinsen nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen Zinssatz zu verlangen. Alle Kosten für Mahnungen und die Beitreibung unserer Forderung trägt der Kunde.

 

IV. Zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen oder zur Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder aber rechtskräftig tituliert sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

I. Wir behalten uns das Eigentum an der bestellten und /oder gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.


II. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.


III. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


IV. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der durch uns gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.


V. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


VI. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die vorstehende Abtretung aufzudecken und unsere Forderung direkt gegenüber dem Abnehmer des Käufers geltend zu machen. Der Käufer ist hierbei verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der Ware sowie den Stand der abgetretenen Forderung zu geben.


VII. Im Falle der Insolvenz des Käufers finden die Vorschriften der Insolvenzordnung Anwendung.

 

§ 7 Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Teilunwirksamkeit
I. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt Deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


II. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz.


III. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für lückenhafte Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.